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Bundesrat verbietet Auslandreisen

23.10.2025
NZZ

Personen im Asylbereich dürfen nur in Ausnahmefällen ihre Heimat besuchen.

In den vergangenen Jahren sorgten immer wieder Fälle für Schlagzeilen, bei denen vorläufig Aufgenommene in ihr Heimatland zurückreisten. Also dorthin, wo sie gemäss eigenen Angaben an Leib und Leben bedroht sein sollen. So kursierten 2016 Berichte, wonach angeblich eritreische Flüchtlinge aus der Schweiz in ihr Heimatland gereist seien, um gemeinsam mit dem Regierungschef Isaias Afewerki das 25-jährige Bestehen des autokratischen Regimes zu feiern.

Es dauerte Jahre, bis die Politik einen Weg fand, um diese Praktiken zu unterbinden. Nach langem Hin und Her beschlossen National- und Ständerat im Dezember 2021, Auslandreisen für Personen im Asylbereich zu verbieten. Erzwungen hat diese Verschärfung des Asylgesetzes der damalige Mitte-Präsident Gerhard Pfister. Verantwortliche Bundesrätin war Simonetta Sommaruga.
Verzögerung wegen des Krieges

Doch bis heute wurden diese Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes nicht in Kraft gesetzt. Grund dafür ist laut dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dass der Bundesrat am 11. März 2022 erstmals den Schutzstatus S aktiviert hat. Gleichzeitig beschloss er, diesen Menschen die Reisefreiheit zu gewähren.

Im Mai 2024 beauftragte der Bundesrat das EJPD, sich dieser beiden Themen anzunehmen und eine Botschaft auszuarbeiten. Am Mittwoch hat der Bundesrat nun die Vernehmlassung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen und einer Sonderregelung eröffnet: Künftig sollen sämtliche Personen im Asylbereich – also Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen – nicht mehr ins Ausland reisen dürfen. Dies gilt auch für den Schengenraum und ihre Herkunftsländer. Ausnahmen von dieser Regelung sollen nur in bestimmten Fällen möglich sein, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) im Einzelfall bewilligt werden müssen. Gemäss dem Vorschlag des Bundesrats sollen Reisen von höchstens 30 Tagen möglich sein, etwa im Fall von Tod oder schwerer Krankheit von Angehörigen.

Eine Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann auch bewilligt werden, wenn sie zur Vorbereitung der Rückkehr oder zur Abklärung von Besitzansprüchen und Eigentumsrechten erforderlich ist. Ausnahmen können vom SEM auch für die Abklärung von Schulangelegenheiten, der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit sowie Zivilstandsangelegenheiten bewilligt werden. Diese besonderen persönlichen Gründe sollen nun präzisiert werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Februar 2026, so dass es noch eine Weile geht, bis die Gesetzes- und Verordnungsänderung in Kraft tritt.

Von den Gesetzesverschärfungen nicht betroffen sind schutzbedürftige Menschen aus der Ukraine. Um ihnen auch weiterhin Auslandreisen zu ermöglichen, plant der Bundesrat, eine entsprechende Ausnahme in das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie in das Asylgesetz zu integrieren. Doch auch für sie werden die Reisevorschriften verschärft.
Verschärfung für Ukrainer

Ab Anfang November 2025 wird das SEM seine Praxis ändern. Personen mit dem Schutzstatus S dürfen sich dann nur noch maximal 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten. Bisher waren es 15 Tage pro Quartal. Auch diese Einschränkung geht auf eine Intervention des Parlaments zurück. Im Dezember 2024 hat die Bundesversammlung die gleichlautenden Motionen des Ständerats Benedikt Würth und des Nationalrats Nicolo Paganini überwiesen.

Die beiden Mitte-Politiker hatten unter anderem gefordert, dass der Schutzstatus S aberkannt werden kann, wenn eine Person für eine bestimmte Aufenthaltsdauer, beispielsweise 14 Tage, ausreist. Ein grundsätzliches Verbot von Heimatreisen für Personen mit diesem Status aus der Ukraine wurde jedoch nicht gefordert.

(Erich Aschwanden)